Wer wird sich um mich kümmern?
Das neue Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013
Wer vor Gesundheit strotzt, macht sich kaum Gedanken, was dann sein wird, wenn einmal Alter und Krankheit unser Leben bestimmen werden. Vorbei sind die Zeiten, wo Kinder und Enkel uns im „Stöckli“ neben dem Bauernhof umsorgen und für unser leibliches und geistiges Wohl einstehen.
Aus medizinischer Sicht gesehen wird rundum für ein langes Leben gesorgt. Private und öffentliche Institutionen buhlen heute richtiggehend um pflegebedürftige Kundschaft. Hier scheint also das Unternehmertum - im Wissen um die überalternde Gesellschaft - ihre massgeschneiderten Antworten gefunden zu haben. Eine Frage aber bleibt: Wer regelt all meine finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten, wenn ich dazu einmal nicht mehr im Stande bin? Klar werden dies im Regelfall der eigene Ehegatte oder die Nachkommen an die Hand nehmen. Was aber, wenn dieser Regelfall wegfällt?
Zu Zeiten der Handlungsfähigkeit kann durch eine Vollmacht eine frei gewählte Vertrauensperson mit den Geschäften betraut werden. Wenn aber die Handlungsfähigkeit dauerhaft verloren geht, wie zum Beispiel bei Personen mit einer Demenzerkrankung, stellt sich die Frage nach einer behördlichen Vertretung, bislang bekannt unter den Begriffen Vormundschaft, Beiratschaft oder Beistandschaft. Private Vollmachten enden nämlich richtigerweise mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit, weil der Vollmachtgeber mangels Urteils-vermögen die Ermächtigungen nicht mehr widerrufen und die Handlungen des Bevollmächtigten selber nicht mehr kontrollieren kann.